Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 173

§ 173 – Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, normal normal soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen. normal normal normal arabic (2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 ergangen ist.

Kurz erklärt

  • Steuerbescheide können geändert oder aufgehoben werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer höheren oder niedrigeren Steuer führen.
  • Eine Änderung ist möglich, wenn der Steuerpflichtige kein grobes Verschulden daran hat, dass die neuen Informationen erst später bekannt wurden.
  • Das Verschulden ist irrelevant, wenn die neuen Informationen mit bereits bekannten Tatsachen oder Beweismitteln zusammenhängen.
  • Bei Steuerbescheiden, die aufgrund einer Außenprüfung erlassen wurden, ist eine Änderung nur bei Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung möglich.
  • Dies gilt auch, wenn eine Mitteilung gemäß § 202 Absatz 1 Satz 3 erfolgt ist.